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Martin Mönicke

Profil

Martin Mönicke berät und vertritt Einzelpersonen und Unternehmen im gesamten Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts sowie des Ordnungswidrigkeitenrechts – auch im internationalen Kontext. Zu seinen Schwerpunkten zählen unter anderem das Geldwäsche-, Umwelt- und Korruptionsstrafrecht sowie das Steuerstrafrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Cum/Ex-Sachverhalten. Martin Mönicke ist zertifizierter Geldwäschebeauftragter (TÜV) und befindet sich in einem laufenden Promotionsvorhaben zum materiellen Geldwäschestrafrecht. Das Handelsblatt hebt ihn als „Ones To Watch“ in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht und Corporate Governance & Compliance hervor.

Vita

  • Studium der Rechtswissenschaft an der Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Schwerpunkt Kriminalwissenschaften
  • Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Hengeler Mueller im Bereich Compliance und Internal Investigations
  • Zertifizierter Geldwäschebeauftragter (TÜV) seit 2022
  • Laufendes Promotionsvorhaben im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts (Geldwäschestrafrecht, § 261 StGB i.V.m. GwG)
  • Rechtsanwalt bei Feigen Graf seit 2022

Referenzen

ones to watch
Handelsblatt 2025
auf allen Ebenen unfassbar gut aufgestellt
JUVE 2023/24
divers, in jeder Generation vertreten, hervorragende persönliche und fachliche Zusammenarbeit
Legal 500 2024
the team offers particular expertise on matters related to financial misconduct, cum-ex matters, tax evasion and corruption
Chambers 2023
eindeutig eine der etabliertesten Einheiten
Legal 500 2022
es gibt kaum einen aktuellen Ermittlungsprozess, in dem die Kanzlei nicht präsent wäre
JUVE 2022/23
ausgezeichnet qualifizierte, sehr engagierte Rechtsanwälte
Legal 500 2021
01
/

Tätigkeits­schwerpunkte

Arbeitgeberstrafrecht

Kapitalmarktstrafrecht

Steuerstrafrecht

Umweltstrafrecht

Bankstrafrecht

Korruptionsstrafrecht

Cum/Ex-Verfahren

Ordnungswidrigkeitenrecht

Geldwäschestrafrecht

Steuerstrafrecht

Ausgewählte
Publikationen

Anmerkung zu LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28. März 2024 – 12 KLs 504 Js 1820/21 – Zur Beschäftigteneigenschaft i.S.d. § 7 SGB IV persönlich haftender Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften

Lange/Mönicke

ZWH, 135 ff., 2024


Geldstrafe neben Freiheitsstrafe gemäß § 41 StGB – Materielle Voraussetzungen und prozessuale Begründungsanforderungen. Zugleich Besprechung zu BGH HRRS 2022 Nr. 642

Reichling/Mönicke

HRRS, 328 ff., 2022

Frankfurt

Köln

München