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Martin Mönicke

Profil

Martin Mönicke berät und vertritt Einzelpersonen und Unternehmen im gesamten Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts sowie des Ordnungswidrigkeitenrechts – auch im internationalen Kontext. Zu seinen Schwerpunkten zählen unter anderem das Geldwäsche-, Umwelt- und Korruptionsstrafrecht sowie das Steuerstrafrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Cum/Ex-Sachverhalten. Martin Mönicke ist zertifizierter Geldwäschebeauftragter (TÜV) und befindet sich in einem laufenden Promotionsvorhaben zum materiellen Geldwäschestrafrecht.

Vita

  • Studium der Rechtswissenschaft an der Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Schwerpunkt Kriminalwissenschaften
  • Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Hengeler Mueller im Bereich Compliance und Internal Investigations
  • Zertifizierter Geldwäschebeauftragter (TÜV) seit 2022
  • Laufendes Promotionsvorhaben im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts (Geldwäschestrafrecht, § 261 StGB i.V.m. GwG)
  • Rechtsanwalt bei Feigen Graf seit 2022

Referenzen

auf allen Ebenen unfassbar gut aufgestellt
JUVE 2023/24
divers, in jeder Generation vertreten, hervorragende persönliche und fachliche Zusammenarbeit
Legal 500 2024
the team offers particular expertise on matters related to financial misconduct, cum-ex matters, tax evasion and corruption
Chambers 2023
eindeutig eine der etabliertesten Einheiten
Legal 500 2022
es gibt kaum einen aktuellen Ermittlungsprozess, in dem die Kanzlei nicht präsent wäre
JUVE 2022/23
ausgezeichnet qualifizierte, sehr engagierte Rechtsanwälte
Legal 500 2021
01
/

Tätigkeits­schwerpunkte

Arbeitgeberstrafrecht

Kapitalmarktstrafrecht

Steuerstrafrecht

Umweltstrafrecht

Bankstrafrecht

Korruptionsstrafrecht

Cum/Ex-Verfahren

Ordnungswidrigkeitenrecht

Geldwäschestrafrecht

Steuerstrafrecht

Ausgewählte
Publikationen

Anmerkung zu LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28. März 2024 – 12 KLs 504 Js 1820/21 – Zur Beschäftigteneigenschaft i.S.d. § 7 SGB IV persönlich haftender Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften

Lange/Mönicke

ZWH, 135 ff., 2024


Geldstrafe neben Freiheitsstrafe gemäß § 41 StGB – Materielle Voraussetzungen und prozessuale Begründungsanforderungen. Zugleich Besprechung zu BGH HRRS 2022 Nr. 642

Reichling/Mönicke

HRRS, 328 ff., 2022

Frankfurt

Köln

München