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Dr. Niklas Kindhäuser

Profil

Niklas Kindhäuser vertritt Unternehmen und Individualpersonen in allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen des Arbeitgeber-, Kapitalmarkt-, Korruptions- sowie des Datenschutz- und IT-Strafrechts. Das Handelsblatt führt Niklas Kindhäuser 2024 wiederholt als einen von Deutschlands besten Anwälten im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.

Vita

  • Studium der Rechtswissenschaft in Bonn, Leeds und Tübingen mit Schwerpunkt Kriminalwissenschaften und Strafrechtspflege
  • Promotion im Bereich des Computerstrafrechts („Der Rechtsgüterschutz der Datenhehlerei. Untersuchungen zu § 202d StGB“)
  • Stipendiat der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • Rechtsanwalt bei Redeker Sellner Dahs 2018
  • Rechtsanwalt bei Feigen Graf seit 2022
  • Counsel bei Feigen Graf seit 2024

Referenzen

einer von „Deutschlands besten Anwälten“ im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts
Handelsblatt 2024
auf allen Ebenen unfassbar gut aufgestellt
JUVE 2023/24
divers, in jeder Generation vertreten, hervorragende persönliche und fachliche Zusammenarbeit
Legal 500 2024
the team offers particular expertise on matters related to financial misconduct, cum-ex matters, tax evasion and corruption
Chambers 2023
eindeutig eine der etabliertesten Einheiten
Legal 500 2022
einer von „Deutschlands besten Anwälten“ im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts
Handelsblatt 2023
es gibt kaum einen aktuellen Ermittlungsprozess, in dem die Kanzlei nicht präsent wäre
JUVE 2022/23
ausgezeichnet qualifizierte, sehr engagierte Rechtsanwälte
Legal 500 2021
01
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TÄTIGKEITS­SCHWERPUNKTE

Arbeitgeberstrafrecht

Datenschutz(straf)recht

IT-Strafrecht

Korruptionsstrafrecht

Medizinstrafrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht

Pharmastrafrecht

Steuerstrafrecht

Umweltstrafrecht

Untreue-Verfahren

Wettbewerbsstrafrecht

Ausgewählte
Publikationen

Durchsuchung bei einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei. Anmerkung zu BVerfG vom 27.06.2018 – 2 BvR 1583/17, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1287/18, 2 BvR 1562/17

Kindhäuser/Neuhöfer

JurisPR Compliance, 4/2018


Kommentierung der Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände des Infektionsschutzrechts, §§ 73 – 76 IfSG

Kindhäuser/Neuhöfer

BeckOK Infektionsschutzrecht, 2020

Frankfurt

Köln

München