Hinweisgeberschutz
Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) vom 31. Mai 2023 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist es u.a. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit Informationen über konkrete von § 2 HinSchG umfasste Verstöße erlangt haben, zu schützen.
Falls Sie solche Informationen erhalten haben, können Sie diese – auch unter Wahrung Ihrer Anonymität – an die zu diesem Zweck eingerichteten Meldestellen richten. Bevorzugt steht Ihnen hierfür die interne Meldestelle von Feigen · Graf zur Verfügung. Sollten Sie Ihre Meldung nicht gegenüber einer Stelle innerhalb unserer Kanzlei vornehmen wollen, stehen Ihnen gleichermaßen auch andere Stellen zur Meldung offen:
Interne Meldestelle:
Telefon: +49 (0) 69 77 01 96-86
E-Mail: hinweisgeber@feigen-graf.de
Externe Meldestelle:
Externe Meldestelle des Bundesamts der Justiz
53094 Bonn
Telefon: 0228 / 99 410 66 44
E-Mail: hinweisgeberstelle@bfj.bund.de
Welche Verstöße können gemeldet werden?
Der Anwendungsbereich des HinSchG erfasst eine Vielzahl von Verstößen, die unserer internen oder einer externen Meldestelle gemeldet oder offengelegt werden können. Beispielhaft fallen hierunter:
- Strafbewehrte Handlungen
- Bußgeldbewehrte Handlungen, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
- Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Rechtsakte, u.a. zum Schutz personenbezogener Daten
Den vollständigen Katalog des sachlichen Anwendungsbereichs (§ 2 HinSchG) finden Sie hier. Das Hinweisgebersystem ist jedoch nicht für die Meldung von Sachverhalten, die keinen Verstoß im beruflichen Zusammenhang betreffen. Hierzu wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Stelle (z.B. Polizei).
Wie können Verstöße gemeldet werden?
Ihre Meldung bedarf keiner konkreten Form, d.h. Sie können Ihre Meldung – sofern gewünscht unter Wahrung Ihrer Anonymität – schriftlich oder mündlich vornehmen. Hierzu stehen Ihnen insbesondere o.g. Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.
Auf Wunsch wird Ihnen zudem innerhalb von 14 Tagen ein persönliches Treffen mit einer zur Entgegennahme von Meldungen befugten Person der Meldestelle ermöglicht.
Wie geht es nach der Meldung weiter?
Ihre Meldung wird durch eine unabhängige und fachkundige Person entgegengenommen und in dauerhaft abrufbarer Weise dokumentiert. Der Eingang Ihrer Meldung wird Ihnen innerhalb von sieben Tagen bestätigt.
Anschließend wird Ihre Meldung durch die interne Meldestelle überprüft. Bei Bedarf können Ihnen hierzu Rückfragen gestellt werden.
Nach Prüfung der Meldung kann die Meldestelle den Vorgang entweder selbst bearbeiten oder – unter Wahrung der Vertraulichkeit – an eine zuständige Stelle im Unternehmen bzw. eine zuständige Behörde weiterleiten.
Sofern die Aufklärung des Sachverhalts oder Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden, wird Ihnen innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung bzgl. der ergriffenen Maßnahmen gegeben.
Wie wird mit den Informationen umgegangen ?
Soweit Ihre Meldung in gutem Glauben erfolgt, genießen die von Ihnen mitgeteilten Informationen höchste Vertraulichkeit. Sie werden nur dem in die Entgegennahme, Untersuchung oder Bearbeitung der Meldung eingebundenen Personenkreis offenbart.
Eine Weitergabe von für das Ergreifen erforderlicher Folgemaßnahmen notwendiger Informationen, die Rückschlüsse auf Ihre Identität zulassen, erfolgt lediglich unter der Voraussetzung Ihrer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
Abweichend hiervon kann Ihre Identität jedoch u.a. in folgenden Fällen offengelegt werden:
- In Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden
- Aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren
- Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
Soweit dadurch keine Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt werden, sind Sie in einem solchen Fall vorab über die Weitergabe zu informieren.
Welche Fristen sind einzuhalten?
Einer Einhaltung von Fristen Ihrerseits bedarf es nicht.
Folgende Fristen sind Ihnen gegenüber jedoch seitens der Meldestelle einzuhalten:
- 7 Tage: Innerhalb von sieben Tagen ist Ihnen der Eingang Ihrer Meldung zu bestätigen.
- 14 Tage: Innerhalb von 14 Tagen ist Ihnen auf Ihren Wunsch ein persönliches Treffen zu ermöglichen
- 3 Monate: Innerhalb von drei Monaten ist Ihnen – soweit kein Grund entgegensteht – Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen zu geben
- 3 Jahre: Drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens ist die Dokumentation Ihrer Meldung zu löschen
Welche Folgen sind durch die Meldung zu befürchten?
Alle in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallende Meldungen sind gesetzlich geschützt. Das bedeutet, dass Sie für die Abgabe einer Meldung nicht bestraft werden oder anderweitig Nachteile erleiden dürfen.
Voraussetzung hierfür ist:
- Ihre Meldung betrifft einen vom Anwendungsbereich des HinSchG umfassten Verstoß und
- Ihre Meldung erfolgt in gutem Glauben, d.h. Sie haben zum Zeitpunkt Ihrer Meldung hinreichend Grund zu der Annahme, dass die von der Meldung erfassten Informationen der Wahrheit entsprechen